Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

I. Geltung der Bedingungen:

  1. Diese Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen.
  2. Diese Bedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder davon abweichende Einkaufsbedingungen werden nur anerkannt, wenn deren Geltung ausdrücklich schriftlich von uns bestätigt wurde. Dies gilt auch für Auftragsbestätigungen oder sonstige Bestätigungsschreiben. Unsere Bedingungen gelten auch dann ausschließlich, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender Einkaufsbedingungen unsere Leistungen vorbehaltslos erbringen.
  3. Diese Bedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr mit dem Besteller, Käufer oder anderen Auftraggebern (nachfolgend einheitlich „Auftraggeber“ genannt), auch wenn sie bei späteren Vertragsabschlüssen nicht erwähnt sind.

II. Vertragsabschluss, Genehmigungen, Freigaben:

  1. Unsere Angebote sind freibleibend, sie gelten lediglich als Aufforderung zur Abgabe von Bestellungen. Die von uns erstellten Kostenvoranschläge sind unverbindlich.
  2. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn wir einen Auftrag des Auftraggebers schriftlich angenommen, eine Annahmeerklärung des Auftraggebers schriftlich bestätigt oder die bestellten Liefergegenstände oder Leistungen ausgeliefert oder erbracht haben.
  3. Sämtliche zwischen uns und dem Auftraggeber bei Abschluss des Vertrages getroffenen Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Mündliche Änderungen des Vertrages sind unwirksam.
  4. Wir übernehmen keine Gewähr für die Richtigkeit von in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen, Preislisten oder sonstigen Marketingmaßnahmen und/oder Pressemitteilungen enthaltenen Angaben über Gewichte, Maße und sonstige Daten.
  5. Soweit für unsere Leistungen und Lieferungen Zeichnungen oder Muster des Auftraggebers zu Grunde gelegt werden, wird von uns nicht überprüft, ob dadurch Rechte Dritter beeinträchtigt werden.
  6. Der Auftraggeber übernimmt die Gewähr dafür, dass keine Schutzrechte Dritter, insbesondere keine Urheber-, Marken- oder Persönlichkeitsrechte berührt oder verletzt werden. Auf unser Verlangen hat er geeignete Nachweise vorzulegen. Von eventuellen Ansprüchen Dritter hat er uns auf erstes Auffordern frei und klaglos zustellen.
    Der Auftraggeber ist verpflichtet, seine zur Durchführung der Bestellung erforderlichen Genehmigungen und Freigaben so rechtzeitig zu erteilen und erforderliche Unterlagen und Informationen zu liefern, dass uns die Durchführung der Bestellung ohne Mehrkosten oder Qualitätseinbußen reibungslos und termingerecht möglich ist. Eventuelle Mehrkosten durch nicht rechtzeitige Genehmigungserteilung oder Freigabe trägt der Auftraggeber.

III. Umfang der Lieferung:

  1. Der Umfang der Lieferung ergibt sich aus der schriftlichen Leistungsbeschreibung.
  2. Konstruktions- oder Formänderungen, die auf die Verbesserung der Technik bzw. auf Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Liefergegenstand dadurch nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Auftraggeber zumutbar sind.
  3. Wir behalten uns vor, eine in Qualität und Preis gleichwertige Leistung zu liefern, wenn die vertragliche Ware oder Leistung nicht mehr verfügbar ist. Sollte die vereinbarte oder eine gleichwertige Ware nicht mehr zur Verfügung stehen, behalten wir uns vor, vom Vertrag zurückzutreten. Wir werden den Auftraggeber darüber unverzüglich informieren und bereits erhaltene Gegenleistungen erstatten.
  4. Mehr- oder Minderlieferungen von bis zu 10 % gegenüber der bestellten Menge behalten wir uns vor und sind vom Auftraggeber anzunehmen. Berechnet wird stets die tatsächlich gelieferte Menge.
  5. Bei Sonderanfertigungen und Berücksichtigen von Sonderwünschen müssen Abweichungen im Material- und Farbbereich vom Auftraggeber in Kauf genommen werden. Wir übernehmen keine Gewähr für die originalgetreue Reproduktion der Muster und Vorlagen, soweit nichts anderes vereinbart wird.
  6. Die Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos erfolgt nur, wenn dies ausdrücklich in der Leistungsbeschreibung vereinbart ist.

IV. Lieferzeit:

  1. Lieferfristen und -termine gelten nur dann als verbindlich, wenn und soweit sie ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.
  2. Eine nur der Dauer nach bestimmte Leistungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Tages, an dem Einigung über sämtliche Details des Auftragsinhaltes erzielt wird, frühestens mit der Annahme des Auftrages durch uns, jedoch nicht vor Beibringung aller vom Auftraggeber zu beschaffenden Unterlagen oder zu erteilenden Genehmigungen oder Freigaben und nicht vor Eingang einer etwa vom Auftraggeber zu leistenden Anzahlung. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Vertragspflichten durch den Auftraggeber voraus. Kommt der Auftraggeber derartigen Verpflichtungen nicht nach, verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit wir die Verzögerung zu vertreten haben.
  3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat. Im Falle der Abholung durch den Auftraggeber tritt an die Stelle des Versands die Mitteilung der Versandbereitschaft. Falls die Lieferung sich aus vom Auftraggeber zu vertretenden Umständen verzögert, gilt die Lieferfrist bei Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten.
  4. Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt haben wir nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Auftrag ganz oder teilweise zurückzutreten.
  5. Den Fällen höherer Gewalt gleichgestellt sind nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, nicht rechtzeitige oder richtige Selbstbelieferung, Betriebsstörungen, Sabotage, Streik, Aussperrung, Krieg, Naturkatastrophen, geologische Veränderungen und Einwirkungen, währungs- oder handelspolitische oder sonstige hoheitliche Maßnahmen oder Verfügungen usw. bei uns oder unseren Unterliefern. Dies gilt nicht, wenn wir das Beschaffungsrisiko übernommen haben oder die Umstände auf einem Übernahme- oder Vorsorgeverschulden von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen.
  6. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nur im oben genannten Umfang von uns zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen.
  7. Von uns sind Beginn und Ende derartiger Hindernisse dem Auftraggeber baldmöglichst mitzuteilen. Im Falle des Rücktritts sind wir verpflichtet, bereits erbrachte Zahlungen für vom Rücktritt erfasste Vertragsbestandteile unverzüglich zurück zu gewähren.
  8. Wird im Falle des Eintritts höherer Gewalt die Erfüllung der Leistung auf Dauer gänzlich verhindert, so sind die Parteien berechtigt, den Vertrag zu kündigen. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.
  9. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, soweit sich daraus keine Nachteile für den Gebrauch ergeben.

V. Gefahrübergang:

  1. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Auftraggeber über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder von uns noch andere Leistungen übernommen wurden.
  2. Verzögert sich der Versand auf Grund von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.
  3. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abgabetermin, spätestens nach der von uns erfolgten Meldung der Abnahme-bereitschaft durchgeführt werden. Der Auftraggeber darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Auftraggeber die Leistung nicht innerhalb einer ihm von uns bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er da-zu verpflichtet ist.
  4. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes geht auch dann auf den Auftraggeber über, wenn er mit der Annahme der Leistung in Verzug gerät.

VI. Eigentumsvorbehalt, Eigentum an Unterlagen:

  1. Die Lieferung erfolgt unter Eigentumsvorbehalt.
  2. Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises sowie bis zur Zahlung aller sonstigen Lieferungen innerhalb der Geschäftsbeziehungen mit dem Auftraggeber unser Eigentum. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Der Auftraggeber ist bis dahin nicht berechtigt, die gelieferten Gegenstände an Dritte zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
  3. Machen wir von unserem Eigentumsvorbehalt Gebrauch, ermächtigt uns der Auftraggeber bereits jetzt, seine Geschäftsräume zu betreten und die noch in unserem Eigentum stehende Ware abzuholen.
  4. Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Muster, Modelle und sonstige Unterlagen verbleiben in unserem Eigentum. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Dritten solche Informationen und/oder Unterlagen nicht ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung durch uns zugänglich zu machen.

VII. Wegfall der Kreditwürdigkeit/Zahlungsverzug:

  1. Unsere sämtlichen Forderungen werden sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder nach Vertragsabschluss Umstände bekannt werden, aus denen sich eine Gefährdung unseres Anspruchs auf Gegenleistung wegen mangelnder Leistungsfähigkeit des Auftraggebers ergibt. Wir sind dann auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
  2. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers sind wir ohne weiteren Nachweis berechtigt, Zinsen in Höhe der jeweiligen Banksätze für Überziehungskredite zu berechnen, mindestens aber in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens ist davon unabhängig.
  3. Werden die Vertragsbeziehungen wegen Zahlungsverzugs oder sonstigen vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen beendet, sind wir berechtigt, ohne weiteren Nachweis 30% der Auftragssumme als pauschalierten Schadensersatz zu verlangen. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt uns vorbehalten. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass gar kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

VIII. Preise und Zahlungsbedingungen:

  1. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Fracht, Versicherung und Verpackung. Dies wird ebenso wie die gesetzliche Mehrwertsteuer gesondert in Rechnung gestellt.
  2. Wir behalten uns vor, unsere Preise anzupassen, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als zwei Monate liegen.
  3. Soweit nichts anderes vereinbart worden ist, sind Zahlungen wie folgt zu leisten:
    1. bei Zahlungen auf den Warenwert
      – innerhalb zehn Tagen: 2% Skonto
      – innerhalb von 30 Tagen: rein netto
    2. bei Zahlungen auf reine Lohnarbeit / Konfektion
      – innerhalb zehn Tagen: netto
    3. bei Zahlungen von Neukunden oder bei Wegfall der Kreditwürdigkeit
      – Vorauskasse
  4. Die Aufrechnung durch den Auftraggeber ist nur mit anerkannten, unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen möglich. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber dann zu, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

IX. Gewährleistung:

  1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, unsere Lieferungen und Leistungen unverzüglich nach der Ablieferung oder dem Erhalt im Rahmen des ordnungsmäßigen Geschäftsgangs zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dies uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Kommt der Auftraggeber dieser Obliegenheit nicht nach, gilt die Lieferung als genehmigt. Zeigt sich später ein Mangel, ist der Mangel HZ unverzüglich nach der Entdeckung schriftlich anzuzeigen, anderenfalls gilt die Lieferung auch insoweit als genehmigt.
  2. Erfolgt die Mängelanzeige nicht rechtzeitig, erlöschen die Gewährleistungsansprüche.
  3. Die Gewährleistungsansprüche verjähren, beginnend ab Ablieferung der Vertragsgegenstände, innerhalb von neun Monaten. Dies gilt nicht, soweit in den §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 479 Abs. 1 und 634a BGB längere Verjährungsfristen vorgeschrieben sind.
  4. Alle diejenigen Teile oder Leistungen werden nach unserer Wahl unentgeltlich nachgebessert, neu geliefert oder neu erbracht, die innerhalb der Verjährungsfrist – ohne Rücksicht auf die Nutzungsdauer – einen Sachmangel aufweisen, dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
  5. Der Auftraggeber hat uns mindestens zweimal Gelegenheit zur Nacherfüllung nach unserer Wahl innerhalb angemessener Frist zu geben.
  6. Schlägt die Nacherfüllung danach fehl, wird sie von uns verweigert oder wird sie von uns als unzumutbar abgelehnt, kann der Auftraggeber – ungeachtet der Schadensersatzansprüche nach X – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
  7. Bei der Erhebung von Mängelrügen darf der Auftraggeber Zahlungen in einem Umfang zurückhalten, die in angemessenem Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen.
  8. Ersatz für vergebliche Aufwendungen kann der Auftraggeber nicht verlangen.
  9. Keine Gewährleistungsansprüche bestehen bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, insbesondere bei Größen-, Farb- und/oder Materialabweichungen oder bei noch unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
  10. Bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang in Folge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder auf Grund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, bestehen ebenso wenig Mängelansprüche wie bei unsachgemäßen Änderungen durch den Auftraggeber oder durch Dritte.

X. Haftung:

  1. Schadensersatzansprüche entstehen bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen.
  2. Ein Anspruch auf Schadensersatz entsteht darüber hinaus auch, wenn wir die Garantie für das Vorhandensein bestimmter Eigenschaften oder ein Beschaffungsrisiko übernommen haben. In diesem Fall ist die Höhe des Schadensersatzes auf den vertragstypischen, bereits bei Vertragsabschluss nach Art der Leistung vorhersehbaren Schaden begrenzt. Der Anspruch verjährt innerhalb eines Jahres.
  3. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz werden durch diese Regelungen nicht beeinträchtigt.
  4. Soweit nichts anderes vereinbart ist, bestehen darüber hinaus keine Schadensersatzansprüche.

XI. Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand:

  1. Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
  2. Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist Erfüllungsort für alle Verpflichtungen unser Sitz in Schorndorf.
  3. Sofern der Auftraggeber Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird als Gerichtsstand für alle Auseinandersetzungen, insbesondere auch Klagen gegen den Auftraggeber das für unseren Sitz in Schorndorf örtlich zuständige Gericht vereinbart.
  4. Dasselbe gilt gegenüber sonstigen Auftraggebern, soweit sie keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland haben. Dies gilt auch, falls der Auftraggeber nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Bereich der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder dieser zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

 

Stand: 2023

Klimaneutraler Versand mit GLS

Die beim Pakettransport entstandenen CO2 Emissionen werden durch Investitionen in ein zertifiziertes Aufforstungs- und Waldschutzprojekt (VCS/CCB-Standard) durch PRIMAKLIMA e.V. kompensiert.

Der gemeinnützige Verein schützt bestehende Wälder und pflanzt rund um den Globus neue Bäume für den Klimaschutz. Im Mittelpunkt steht dabei immer das Einbeziehen der lokalen Bevölkerung und das Schaffen neuer Perspektiven.

Aktuell unterstützt GLS ein nach VCS/CCB-Standard zertifiziertes Projekt in Indonesien zum Schutz von Torfmoorwäldern.

EU-Öko/Bio Zertifizierung DE-ÖKO-006

Jedes Unternehmen, das ökologische/biologische Erzeugnisse erzeugt, aufbereitet, lagert, aus einem Drittland einführt oder in Verkehr bringt (oder die vorgenannten Tätigkeiten an Dritte vergeben hat), unterliegt der Melde- und Kontrollpflicht nach Art. 28 der VO (EG) 834/07.

Das Verwenden des Bio-Siegels unterliegt strengen Kriterien und Prüfungen. Die Lieferkette muss nachvollziehbar sein.

Als Inverkehrbringer von Nahrungsmitteln/Werbeartikel (z.B. Müsliriegel, Gummibärchen, Kekse, Müslimix, Kaffee, Tee etc.) und Samen (Blumen, Kräuter, Samenpapier etc.) ist schröder+baur gmbh zertifiziert.